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Probezeit in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie

Der Corona-Virus wird auch SARS-CoV-2 oder COVID-19 genannt und verbreitet sich in Wellen weltweit, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist einstweilen noch nicht vorherzusagen, für welche Dauer wir uns mit dem Corona-Virus sowie seinen Auswirkungen auf das Berufsleben befassen müssen. Zum Gipfel der Corona-Ausbreitung haben zahlreiche Firmen Kurzarbeit angemeldet und andere haben kurzerhand Kündigungen ausgesprochen. Die Frage, inwieweit das erlaubt war, kann eindeutig verneint werden, weil Corona zwar einen Ausnahmezustand, jedoch keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Arbeitnehmer in der Probezeit wegen Corona verunsichert

Das unangenehme Zusammentreffen von Coronapandemie und Probezeit verursacht bei vielen Mitarbeitern ein ungutes Gefühl, ausgelöst wegen der Sorge, den gerade erst angetretenen Arbeitsplatz gleich wieder zu verlieren. Dazu kommt die Tatsache, dass es für die Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt einfacher als in der Probezeit ist, sich von einem Mitarbeiter zu trennen, müssen sie doch allein die Kündigungsfrist von zwei Wochen einhalten. Falls dann noch Ereignisse, wie die Coronapandemie dazukommen, führt das bei einer Vielzahl von Mitarbeitern in der Probezeit natürlich zu außergewöhnlichen mentalen Belastungen.

Was ist eine Probezeit?

Die Zeitspanne vom Beginn eines neuen Arbeitsvertrags bis zum vereinbarten Ende der gegenseitigen Testphase wird als Probezeit bezeichnet. Während der Probezeit, die je nach dem was vereinbart wurde bis zu sechs Monate dauert, kann ein Arbeitsvertrag immer mit einer Frist von zwei Wochen per Kündigung beendet werden. Da vor Ablauf der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, bedarf es keines Kündigungsgrundes, um das Vertragsverhältnis aufzulösen. Die Besonderheiten der Probezeit gelten im Übrigen für beide Vertragsparteien, das heißt, auch ein Arbeitnehmer kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen kündigen, sofern ihm die neue Arbeitsstelle nicht behagt.

Arbeitsvertrag geschlossen, aber der Bedarf entfällt – ein Beispiel

Ein Unternehmen hat einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer geschlossen, doch wegen der Corona-Pandemie entfällt von heute auf morgen der Bedarf an Personal für die neu besetzte Stelle. Da aber eine Probezeit vereinbart worden ist, kann der Arbeitgeber den Vertrag auch kündigen, lange bevor die Stelle durch den Arbeitnehmer angetreten wird. Passiert dies zum Beispiel sieben Tage vor Arbeitsantritt, stellt sich automatisch die Frage, ob die zweiwöchige Kündigungsfrist sofort zu laufen beginnt oder erst am vereinbarten Vertragsbeginn. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in dieser Sache entschieden, dass die Kündigungsfrist sofort beginnt, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Diese Info ist wichtig, da eine Menge Arbeitsverträge so gestaltet sind, dass diese Frist erst mit Vertragsbeginn zu laufen beginnt.



Regeln für eine Kündigung in der Probezeit

Im Verlauf der Probezeit haben neue Mitarbeiter nur geringen Schutz vor einer Kündigung, da es vom Gesetzgeber so gewollt ist, dass die Hürden für Arbeitgeber bei Neueinstellungen möglichst niedrig sind. Dementsprechend sind Kündigungen in der Probezeit ohne Weiteres sowie ohne Angabe von Gründen wirksam, nur dürfen diese auf keinen Fall willkürlich erfolgen oder missbraucht werden, um einen Arbeitnehmer zu maßregeln. Letzteres könnte vor allem dann angenommen werden, wenn ein Arbeitnehmer berechtigterweise nicht zur Arbeit kommen kann, zum Beispiel weil er seine Kinder zu Hause betreuen muss.

Was gilt für schutzwürdige Personen während der Probezeit?

Im Normalfall genießen manche Personengruppen, wie Soldaten, Mitarbeiter in Pflege- und Elternzeit, Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte, Auszubildende und Schwangere einen besonderen Kündigungsschutz im Berufsleben. Die Mehrzahl der vorgenannten Gruppen unterstehen auch während der Probezeit einem besonderen Kündigungsschutz, der greift jedoch nicht bei Auszubildenden und Schwerbehinderten.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Bremen e.V.

Sie haben Fragen zu “Probezeit in der Corona-Krise”? Den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Bremen erreichen Sie unter der 0421-98962550 immer von montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr. Von ihm erhalten Sie auch Auskunft zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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