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Sonderkündigungsrecht wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Der Corona-Virus wird ebenso als SARS-CoV-2 oder COVID-19 bezeichnet und verbreitet sich in Wellen weltweit, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist Stand jetzt nicht vorherzusagen, für welche Dauer wir uns mit dem Corona-Virus sowie dessen Folgen auf das Arbeitsleben befassen müssen. Zum Gipfel der Corona-Pandemie haben nicht wenige Firmen Kurzarbeit angemeldet, während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Ob das erlaubt ist, darf bezweifelt werden, weil Corona zwar einen Ausnahmezustand, doch keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Was ist ein Sonderkündigungsrecht?

Das Sonderkündigungsrecht ist ein einseitiges Gestaltungsrecht und ermöglicht ein Vertragsverhältnis zu kündigen, obwohl eigentlich keine Kündigungsmöglichkeit besteht. Diese Sonderkündigungsrechte kommen vor allem dann in Frage, wenn die andere Vertragspartei eine Möglichkeit hat, im Nachtrag die Vertragskonditionen, zum Beispiel den Preis für eine vertragliche Leistung einseitig zu ändern. Sonderkündigungsrechte können sich einerseits aus einem Gesetz ergeben oder andererseits in einem Vertrag vereinbart sein.

Sonderkündigungsrecht von Arbeitsverträgen

Tatsächlich gibt es auch für Arbeitsverträge ein Sonderkündigungsrecht, diese werden im Arbeitsrecht immer als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung muss bei einer außerordentlichen Kündigung jedoch ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund könnte demnach vorliegen, wenn der fristlos Kündigende die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Vergehen einer Kündigungsfrist als nicht zumutbar betrachtet. Was letztlich ein wichtiger Grund ist, wird also nicht per Gesetz definiert, sondern es müssen Tatsachen vorliegen, die nach einer ausgewogenen Interessenabwägung beider Vertragsparteien und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.



Fristlose Kündigung wegen Corona

Von Zeit zu Zeit machen Gerüchte die Runde, dass es wegen Corona ein Sonderkündigungsrecht für Arbeitsverhältnisse gäbe. Die Coronapandemie hat zwar im Berufsleben eine besondere Situation entstehen lassen, aber das Arbeitsrecht ist trotz allem gleich geblieben. Somit kann weder die Pandemie selbst, noch eine Infektion oder Erkrankung an Covid-19 der Anlass für eine außerordentliche Kündigung sein.

Außerordentliche Kündigungen im Zusammenhang mit Corona

Es ist ganz ohne Zweifel etwas anderes, ob eine außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit Corona erfolgt ist. Auf Grund der weltweiten Corona-Pandemie wurden zum Beispiel gesetzliche Regeln erlassen, um deren Auswirkung auf das Gesundheitssystem abzufedern und zu reduzieren. Dazu gehörten 3G und ähnliche Regeln, Abstands- und Hygieneregeln, Maskenpflicht und PCR-Tests, Quarantänevorschriften sowie Besuchs- und Reisebeschränkungen. Wenn jemand bewusst und wiederholt gegen solche Regeln verstößt, kann das durchaus auch eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Düsseldorf e.V.

Sie haben Fragen zu "Sonderkündigungsrecht wegen Corona"? Den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Bremen erreichen Sie unter der 0421-98962550 immer von montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr. Von ihm erhalten Sie auch Auskunft zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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