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Das Arbeitsrecht in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie

Der Corona-Virus wird ebenso als COVID-19 oder SARS-CoV-2 bezeichnet und überrollt die Welt in Wellen, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist momentan kaum vorherzusagen, für welche Dauer wir uns mit dem Corona-Virus sowie dessen Folgen auf das Berufsleben befassen müssen. Zum Gipfel der Corona-Krise meldeten unzählige Betriebe Kurzarbeit an, während andere kurzerhand Kündigungen ausgesprochen haben. Die Frage, inwieweit das erlaubt war, kann eindeutig mit einem Nein beantwortet werden, weil Corona zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die Corona-Krise im Arbeitsrecht

In der Coronapandemie zeigte sich, wie schwierig diese Herausforderungen für die Arbeitsvertragsparteien sind, gerade weil im Zug Pandemie ständig neue arbeitsrechtliche Fragen aufgetaucht sind. Dies hat vor allem auf Seiten der Arbeitnehmer zu Verunsicherungen geführt, die dann das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber aus verschiedenen Gründen ernsthaft untergruben. Es lag auch daran, dass vor allem die Arbeitnehmer gezwungen waren, sich den erforderlichen Anpassungen der Corona-Pandemie zu stellen, was ihnen viele Anpassungen im Rahmen betrieblicher Abläufe abverlangte und zu Streitigkeiten mit der Arbeitgeberseite führte.

Corona - Probleme und Widersprüche an einem Beispiel

Im Verlauf der Corona-Krise schoben sich zahllose vorher wenig beachtete Themen plötzlich in den arbeitsrechtlichen Fokus von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Sehr rasch musste auf immer neue Beurteilungen der Gefährdungslage reagiert werden, beispielsweise mussten für eine Menge in der Öffentlichkeit tätige Beschäftigte Schutzausrüstungen wie Mund-Nasen-Schutz, Schutzanzüge und Handschuhe gekauft werden. Diese waren am Anfang der Corona-Pandemie teuer und vor allem schwer zu bekommen, etliche Mitarbeiter verweigerten es, Schutzausrüstung zu nutzen, andere weigerten sich, ohne diese zu arbeiten. Es war eine komplexe Mission, diese der rasanten Entwicklung geschuldeten Widersprüche zu kommunizieren, weil das, was ein paar Tagen zuvor noch richtig war, auf einmal nicht mehr galt. Die damit einhergehende Verunsicherung führte geradezu zwangsläufig zu einer Schwächung der Vertrauensbasis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.



Arbeitsrechtliche Auswirkung der Coronapandemie  

Aber auch viele andere Bereiche des Arbeitsrechts wurden von der Corona-Pandemie stark beeinflusst. Immer wenn wegen der Corona-Krise ein Personalnotstand auftrat, mussten bereits bewilligte Urlaubsanträge widerrufen werden und für manche Berufsgruppen wurden selbst Urlaubssperren angeordnet. In gering ausgelasteten Betrieben musste dagegen Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden angeordnet werden, bei allen zuvor genehmigten Dienstplänen war das jedoch nicht machbar, weil dadurch schon ein Anspruch auf Beschäftigung und Vergütung vorgelegen hat. Wenn für einen Mitarbeiter eine Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz angeordnet wurde, musste der Arbeitgeber in den folgenden sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns entrichten. Die Einführung der sogenannten Kurzarbeit wurde vom Gesetzgeber gewiss erheblich vereinfacht, aber trotz allem musste von jedem einzelnen Angestellten dessen Zustimmung für diese eingeholt werden.

Weitere mit der Coronapandemie einhergehende Probleme

In vielen Firmen wurden Notfallpläne erstellt, welche unter anderem eine Umstellung vom Dreischicht- auf ein Zweischichtsystem verfügten, was die Dauer der Arbeitszeit von acht auf zwölf Stunden pro Schicht erhöhte. Die Arbeitsabläufe in vielen Firmen mussten anders strukturiert werden, mit dem Zweck, die Dauer der Kontakte zwischen den einzelnen Kollegen sowie Kunden soweit es geht zu verringern. Die Reorganisation des Schichtsystems und die Neugestaltung von Arbeitsabläufen waren grundsätzlich nur mit Einbeziehung und Zustimmung des jeweiligen Betriebsrats möglich. Das Thema Homeoffice hat ein erhebliches Potential für Konflikte mit dem Arbeitgeber, weil dieser die Rahmenbedingungen sicherstellen muss. Das umfasst die Einhaltung von Bestimmungen des Datenschutzes und des Arbeitsschutzes ebenso wie die Übernahme der Kosten für Telekommunikation sowie Strom.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Bremen e.V.

Sie haben Fragen zu "Coronakrise im Arbeitsrecht"? Den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Bremen erreichen Sie unter der 0421-98962550 immer von montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr. Von ihm erhalten Sie auch Auskunft zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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