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Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona
Die Corona-Pandemie
Der Corona-Virus wird auch als COVID-19 oder SARS-CoV-2 bezeichnet und verbreitet sich in Wellen weltweit, wobei immer neue Varianten des Virus auftauchen. Es ist zur Zeit nicht vorherzusagen, für welche Dauer wir uns mit dem Corona-Virus sowie seinen Auswirkungen auf das Arbeitsleben befassen müssen. Zum Gipfel der Corona-Krise haben viele Unternehmen Kurzarbeit angemeldet und andere haben kurzerhand Kündigungen ausgesprochen. Ob das erlaubt ist, darf angezweifelt werden, weil Corona zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.
Die verschiedenen Kündigungsgründe
Arbeitsrechtler unterscheiden zwischen drei verschiedenen Arten der Kündigung, nämlich der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung sowie der sogenannten Änderungskündigung. Das Kündigungsschutzgesetz differenziert zwischen betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungsgründen.
Die personenbedingte Kündigung
Weil es sich bei Covid-19 um eine Infektionskrankheit handelt, scheint es zunächst evident, dass eine personenbedingte Kündigung infrage kommt, schließlich erfolgen diese in den meisten Fällen wegen der Erkrankung eines Arbeitnehmers. Doch bei genauerer Betrachtung wird aber unvermittelt klar, dass eine Erkrankung mit Corona die für eine personenbedingte Kündigung erforderlichen Voraussetzungen nicht hat.
Ist eine Kündigung wegen Corona möglich?
In der Tat ist es möglich, im Zusammenhang mit Corona eine Kündigung zu erhalten, aber bestimmt nicht, weil man wegen des Virus erkrankt ist, sondern weil sich der Gekündigte nicht an die mit der Coronapandemie im Zusammenhang stehenden Regeln gehalten hat. Das könnte zum einen besonders Ängstliche betreffen, die sich auf Grund von Corona weigern, überhaupt auf ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen oder zum anderen, wenn jemand trotz einer ihm bekannten Corona-Infektion zur Arbeit kommt. Egal wie, in beiden Fällen liefert der Beschäftigte wegen seines Verhaltens einen Kündigungsgrund.
Die verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung setzt aber im Allgemeinen eine Abmahnung voraus, damit der Arbeitnehmer die Chance erhält, sein Verhalten zu überdenken und zu korrigieren. Die Fragestellung, ob eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona letztlich wirksam ist, kann deshalb eigentlich verneint werden. Eine verhaltensbedingte Kündigung mit Bezug auf Corona ist zwar möglich, doch eher unwahrscheinlich, weil die Voraussetzungen für eine solche eigentlich zu hoch sind. Sogar wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, einer Kurzarbeitsregelung zuzustimmen, ist das von seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt.
Die betriebsbedingte Kündigung
Müssen Beschäftigte wegen der Coronakrise eine betriebsbedingte Kündigung fürchten, grundsätzlich könnte es ja pandemiebedingt, durchaus zu Entlassungen aus betrieblichen Gründen kommen? Und richtig, am naheliegendsten ist mit Corona eine betriebsbedingte Kündigung, zum Beispiel weil der Betrieb auf Dauer stark reduziert oder komplett beendet wird, auch könnte eine behördliche Schließung des Betriebes erfolgen. Falls nicht alle, sondern nur ein Teil der Arbeitnehmer entlassen wird, ist eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten zwingend, soll heißen, Betriebszugehörigkeitsdauer, Unterhaltspflichten und Unterhaltspflichten müssen beachtet werden.
Was tun bei einer Kündigung wegen Corona?
Vor allem anderen ist zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen, also dass der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und der betroffene Angestellte seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb gearbeitet hat. Wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, kommt eine Kündigungsschutzklage in Frage, in der festgestellt wird, ob die betriebsbedingte Kündigung berechtigt oder unwirksam ist. Dafür muss die sogenannte Dreiwochenfrist berücksichtigt werden, das heißt, die Kündigungsschutzklage muss spätestens binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung veranlasst werden.
Fazit
Zwar kann keinem wegen einer Corona-Erkrankung gekündigt werden, doch durch Corona bedingte Verwerfungen der Gesamtwirtschaft können trotz allem dazu führen, dass Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz verlieren. Doch auch während der Corona-Pandemie gelten natürlich alle arbeitsrechtlichen Vorschriften ausnahmslos. Falls Sie wissen wollen, ob Kündigung zu Recht oder Unrecht erteilt wurde, rufen Sie gerne die kostenlose telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Bremen an.
Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Bremen e.V.
Sie haben Fragen zu "Verhaltensbedingten Kündigungen wegen Corona"? Den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Bremen erreichen Sie unter der 0421-98962550 immer von montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr. Von ihm erhalten Sie auch Auskunft zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.
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