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Diskriminierung am Arbeitsplatz

In Bremen ist, wie im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, jedwede Benachteiligung einer Person anlässlich ihrer ethnischen Herkunft, Religion, sexuellen Orientierung, Behinderung oder ihres Geschlechts untersagt, was durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verankert wurde.

Diskriminierung kann im betrieblichen tagein, tagaus in unterschiedlichen Formen sichtbar werden, zum Beispiel als indirekte oder direkte Diskriminierung, als Benachteiligung oder Belästigung. Eine Ermittlung des Bundesamts für Statistik ergab, dass offensichtlich über 5 Prozent der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland Diskriminierung auf der Arbeit erleiden, es demzufolge mindestens jeden zwanzigsten Berufstätigen betrifft.

Perspektive der Betroffenen

Diskriminierung im Betrieb ist in Deutschland ein ständiges Thema, das nicht wenige Angestellte betrifft. Diese Erwerbstätigen erfahren bei ihren Arbeitgebern häufig Diskriminierungen, die wegen ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft oder auch aus rassistischen Gründen gerechtfertigt werden. Diese Wahrnehmungen können Einschränkungen, Unsicherheit, Ausgrenzungen und Bevormundung nach sich ziehen und gehen öfters mit Angst, Scham sowie Traurigkeit einher.

So erzählte jemand: “Als ich mich vor etwa fünf Jahren um eine Stelle beworben habe, wurde ich offenbar auf Grund meiner Hautfarbe abgelehnt. Selbstverständlich ist es nicht erlaubt, Menschen angesichts ihrer Hautfarbe zu benachteiligen, dennoch passiert dies bedauerlicherweise immer wieder. In meinem Fall konnte ich erfreulicherweise auf die Hilfe von Bekannten sowie Freunden zählen, die mir einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Bremen nahe legten.”

An derartigen Beispielen kann man gut erkennen, wie wichtig es ist, dass derartige Fälle von Diskriminierung offen und aktiv angesprochen werden und betroffene Arbeitnehmer Unterstützung und Hilfe kriegen, um bei der Bewältigung dieser schwierigen Situation nicht alleine zu stehen.

Definition von Diskriminierung

In der Bundesrepublik Deutschland und somit auch in Bremen ist das Verbot der Diskriminierung am Arbeitsplatz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität, gleichfalls untersagt ist zweifellos auch die Anweisung, sich diskriminierend zu verhalten, also jemand anderen aufzufordern, eine diskriminierende Handlung zu begehen.

Diskriminierung auf der Arbeit kann verschiedene Formen annehmen. Zum Beispiel gibt es die unverhohlen auftretende direkte Diskriminierung. Dieser Ausdruck wird angewandt, wenn ein Mitarbeiter wegen einem der eben genannten Gründe benachteiligt wird, zum Beispiel weil das Opfer einer bestimmten ethnischen Gruppe angehört oder eine bestimmte Religion hat. Des Öfteren kommt es auch zur sexuell konnotierten Belästigung. Davon spricht man dann, wenn ein Erwerbstätiger wegen eines der genannten Gründe sexuell belästigt oder auf andere Weise schikaniert wird.

Erheblich anders verhält es sich mit der indirekten Diskriminierung, das heißt, immer wenn eine spezielle Regelung oder Praxis am Arbeitsplatz anscheinend neutral ist, aber in Fakt bestimmte Gruppen benachteiligt, beispielsweise weil sie vorgegebene kulturelle oder sprachliche Anforderungen nicht erfüllen können.

Rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland

In Deutschland sind Diskriminierungen auf der Arbeit und ihre rechtlichen Folgen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz richtet sich gegen Diskriminierung von Menschen wegen ihrer ethnischer Herkunft, Rasse, Religion, Weltanschauung, Religion, Alter, Geschlecht oder sexueller Identität.

Die Unternehmen sind verpflichtet, Diskriminierung zu vermeiden und gegebenenfalls Maßnahmen gegen Diskriminierung zu ergreifen. Wenn ein Mitarbeiter sich diskriminiert fühlt, sollte er zunächst eine Beschwerde beim Arbeitgeber einreichen. Wenn dies nicht ausreichend bewirkt, kann der betroffene Arbeitnehmer eine Klage vor dem Arbeitsgericht Bremen in die Wege leiten.

Sollte die Klage erfolgreich sein, kann der Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden. Die Höhe der Entschädigung hängt von dem Grad der Diskriminierung und dem angerichteten Schaden. Zudem kann der Arbeitgeber dahingehend verpflichtet werden, diskriminierende Praktiken anzupassen oder zu beenden.

Es ist wichtig nicht zu vergessen, dass die Beweislast bei Diskriminierungsklagen auf Seiten des Arbeitgebers liegt. Der benachteiligte Mitarbeiter muss lediglich offenkundige Indizien geben, die auf eine Diskriminierung hindeuten, während der beklagte Arbeitgeber beweisen muss, dass seine Entscheidungen nicht diskriminierend waren.

Was betroffene Arbeitnehmer beachten müssen

Ganz wesentlich ist, dass betroffene Beschäftigte bei Diskriminierung am Arbeitsplatz die juristischen Rahmenbedingungen kennen. Das bedeutet, alle Beschäftigten sollten darum wissen, welche Rechte und Pflichten ihnen zustehen und über welche Mittel sie verfügen können, um sich vor Diskriminierung zu schützen.

In erster Linie sollten alle wissen, dass Diskriminierung auf der Arbeit unzulässig ist. Es gibt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das die Möglichkeit einräumt, gegen Diskriminierung wegen des Alters, Geschlechts, der Religion oder sexuellen Orientierung beim Bremer Arbeitsgericht Klage einzureichen. Wenn ein Beschäftigter benachteiligt wird, hat er die Möglichkeit, sich an die zuständige Antidiskriminierungsstelle in Bremen zu wenden.

Jeder auf eine Stelle sollten grundsätzlich darauf achten, dass sie bei der Einstellung in einen Firma nicht diskriminiert werden. Es ist illegal, potenzielle Beschäftigte auf Grund von Merkmalen wie Alter, Geschlecht oder sexueller Orientierung abzuweisen. Wenn einem potentiellen Beschäftigten in einem Bewerbungsverfahren einer Diskriminierung ausgesetzt ist, kann er sich bezüglich des Ereignisses direkt an den potenziellen Arbeitgeber wenden. Wenn das zu keinem akzeptablen Ergebnis führt, kann sich der betroffene Angestellte an die zuständige Bremer Behörde wenden, um die Vorwürfe klären zu lassen.



Ursachen und Formen der Diskriminierung am Arbeitsplatz

Häufigster Grund für Diskriminierung auf der Arbeit ist das Alter, gefolgt von Rassismus, sexueller Orientierung, Religion beziehungsweise Weltanschauung, Geschlecht und ethnische Herkunft. Darüber hinaus kann Diskriminierung auch wegen psychischer Probleme, Behinderungen oder sexueller Identität vorliegen. Außerdem können Missverständnisse, Unsicherheit in Bezug auf andere Menschen, Vorurteile und Unwissenheit dazu führen, dass Diskriminierung auf der Arbeit stattfindet. Es gibt sehr viele Ursachen für Diskriminierung im Betrieb.

Beschäftigte können aufgrund von Vorurteilen in Hinsicht auf Rasse, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Alter, körperliche oder geistige Behinderung beziehungsweise sonstiger persönliche Merkmale diskriminiert werden. Ziemlich oft führt auch eine kaum bemerkbare Voreingenommenheit von Arbeitgeber und Beschäftigten zu diskriminierendem Handeln, ohne dass diese sich dessen richtig bewusst sind. Beispielsweise können sie mittels Stereotypen diskriminierende Entscheidungen treffen, ohne dass es beabsichtigt war.

Manche Mitarbeiter und Chefs handeln wegen mangelnder Sensibilität gegenüber anderen Lebensweisen, Hintergründen oder Kulturen diskriminierend. Das führt dann recht häufig zur sogenannten strukturelle Diskriminierung, wie zum Beispiel die ungenügende Chancengleichheit in der Ausbildung beziehungsweise der Karriere in der Firma. Diskriminierung kann ebenso durch Machtungleichgewichte gestützt werden, bei denen selektierte Gruppen von Arbeitnehmern aufgrund von Geschlecht, Rasse oder Alter geringeren Einfluss auf Entscheidungen in der Firma haben als andere.

Folgen der Diskriminierung am Arbeitsplatz

Diskriminierungen auf der Arbeit haben eine Vielzahl von zerstörerischen Auswirkungen auf betroffene Mitarbeiter, das Arbeitsumfeld und die Firma insgesamt. Eine Auswirkung dessen ist die Beeinträchtigung der mentalen Gesundheit, denn ohne Zweifel kann Diskriminierung zu Depressionen, Angst, Stress und anderen seelischen Gesundheitsproblemen führen, die sich infolgedessen negativ auf die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer auswirken.

Darüber hinaus kann Diskriminierung dafür sorgen, dass Berufstätige angesichts persönlicher Merkmale, wie Rasse, Alter oder Geschlecht, weniger Möglichkeiten für Beförderungen, Weiterbildungen beziehungsweise Gehaltserhöhungen erhalten. In der Folge führt das oft zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Arbeitsleistung, weil betroffene Beschäftigte sich nicht wertgeschätzt beziehungsweise unterstützt fühlen und deshalb weniger motiviert sind.

Ein weiteres Problem von Diskriminierung ist die kontinuierliche Verschlechterung des Arbeitsklimas. Dies hat zur Folge, dass sich nicht nur die direkt betroffenen Beschäftigten unwohl fühlen und es häufiger zu Spannungen zwischen Kollegen oder ganzen Abteilungen kommt. Letztendlich schadet Diskriminierung genauso dem Ruf in der Öffentlichkeit und damit der Wettbewerbsfähigkeit der Firma, denn ist ein Betrieb für Diskriminierung im Betrieb bekannt, reduziert das die Möglichkeiten des Unternehmens, qualifiziertes Personal anzuheuern und zu halten.

Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz

Allein deshalb ist es wichtig, dass Betriebe Maßnahmen ergreifen, um Diskriminierung auf der Arbeit zu verhindern, weil diese nicht nur ungerecht ist, sondern auch das Arbeitsklima verschlechtert und die Leistung sowie die Produktivität beeinträchtigen kann. Alle Arbeitgeber müssen konsequent gegen Diskriminierung auf der Arbeit angehen, um negative Auswirkungen zu vermeiden und eine angenehme sowie produktive Arbeitsumgebung zu erhalten.

Nur auf diese Weise wird dafür gesorgt, dass eine Atmosphäre entsteht, in der sich alle Arbeitnehmer unterstützt und wertgeschätzt fühlen. Es existiert eine Menge von Maßnahmen, die Arbeitgeber anwenden sollten, um Diskriminierung im Berufsleben zu bekämpfen und eine gerechtere sowie inklusivere Arbeitsumgebung aufzubauen.

Durchführung von Schulungen und Sensibilisierung

Die Betriebe können Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für Mitarbeiter und Führungskräfte veranstalten, um das Bewusstsein für Diskriminierung sowie deren Auswirkungen zu verbessern und um sicherzustellen, dass jeder im Unternehmen die Rechte aller Beschäftigten respektiert.

Gewährleistung klarer Richtlinien und Verfahren

Betriebe sollten transparente Richtlinien und Verfahren für die Rekrutierung, Einstellung, Beförderung sowie Entlassung von Beschäftigten haben, um Diskriminierung auszuschließen und Chancengleichheit für alle Angestellten zu gewährleisten.

Schaffung einer inklusiven Kultur

Alle Unternehmen können eine Unternehmenskultur fördern, welche die Vielfalt und Inklusion der Beschäftigten schätzt und respektiert und die Entwicklung von Netzwerken oder Gruppen für Beschäftigten, welche zu Diskriminierung führende Merkmale gemeinsam haben, unterstützt, damit diese ihre Anliegen und Interessen selbst proaktiv vertreten können.

Einrichtung von Feedback- und Beschwerdesystemen

Betriebe können Feedback- und Beschwerdesysteme für Mitarbeiter einrichten, damit sie vertraulich und sicher Bedenken oder Beschwerden in Bezug auf diskriminierendes Verhalten zur Sprache bringen können, und sicherstellen, dass die Hinweise angemessen und zeitnah behandelt werden.

Verantwortlichkeit und Überwachung

Die Unternehmen sollten dafür Sorge tragen, dass alle Mitarbeiter für Diskriminierung verantwortlich gemacht werden und dass es für diesen Zweck angelegte Überwachungsmechanismen gibt, um sicherzustellen, dass Diskriminierung im Betrieb nicht toleriert wird sowie nachhaltige Maßnahmen greifen, um sie zu vermeiden und zu auszumerzen.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Bremen e.V.

Sie haben Fragen zu „Diskriminierung am Arbeitsplatz und im beruflichen Umfeld“? Den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Bremen erreichen Sie unter der 0421-98962550 immer von montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr. Von ihm erhalten Sie auch Auskunft zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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