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Das Arbeitslosengeld

Als Arbeitslosengeld, umgangssprachlich auch Arbeitslosengeld 1 genannt, bezeichnet man eine gesetzliche Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit.

Diese Lohnersatzleistung ist nicht den Sozialleistungen zuzuordnen und wird durch Beiträge der Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber finanziert. Arbeitslosengeld ist eine pekuniäre Unterstützung, welche von der Agentur für Arbeit in Deutschland an Arbeitslose gezahlt wird. Es soll vor allem die finanziellen Einkommensverluste kompensieren, die ein ehemals Beschäftigter erleidet, wenn er seinen Job verliert und über keine andere Einkommensquelle verfügt. Diese Leistung wird in der Regel für einen bestimmten Zeitraum gezahlt.

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld I, ebenso als reguläres Arbeitslosengeld bezeichnet, ist eine pekuniäre Unterstützung, die von der Bundesagentur für Arbeit an Arbeitslose gezahlt wird, wenn sie in der Vergangenheit gearbeitet und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Das Arbeitslosengeld 1 wird den Arbeitslosen für einen begrenzten Zeitraum gezahlt.

Wenn ein Arbeitnehmer arbeitslos wird, erhält er Leistungen der Arbeitslosenversicherung der Bundesagentur für Arbeit, insofern er die Voraussetzungen erfüllt. Die Rechtsgrundlagen für das Arbeitslosengeld 1 sind im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) enthalten. Arbeitslosengeld I wird für ältere Arbeitnehmer bis zu zwei Jahre gewährt, normal ist allerdings nur ein Jahr. Verschieden ist auch der Betrag, welchen Arbeitslose ausgezahlt bekommen, diesen berechnet man nach dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers über den vorgegebenen Bemessungszeitraum.

Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld

Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden. Anspruchsteller bekommen es nur, wenn sie arbeitslos sind, also in keinem Arbeitsverhältnis stehen, sich selbst um ein Ende ihrer Beschäftigungslosigkeit bemühen und ihre Arbeitskraft der Agentur für Arbeit verfügbar stellen, dazu gehört, dass sich die Arbeitslosen oder die von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer rechtzeitig dort melden.

Allerdings ist zwischen der eigentlichen Arbeitslosmeldung als einer Anspruchsvoraussetzung sowie der Meldung als Arbeitssuchender zu unterscheiden. Die Meldung als Arbeitssuchender muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit erbringen. Erledigt er das nicht und kann er keinen guten Grund dafür nennen, kriegt er für die ersten sieben Tage der Anspruchszeit keine Leistungen.

Außerdem muss eine Anwartschaftszeit erfüllt werden, deren Rahmenfrist 360 Tage beträgt, während dieser der Anspruchsteller versicherungspflichtig war, sei es als Beschäftigter oder als ein in Elternzeit befindlicher Arbeitnehmer oder als Wehr- oder Zivildienstleistender, wobei es Ausnahmeregelungen bei der Fortzahlung im Krankheitsfall und Arbeitsunfähigkeit gibt.


Höhe des Arbeitslosengeldes

Die letztliche Höhe des Arbeitslosengeldes hängt von mehreren Faktoren ab. Hierzu gehören die Zeiträume der Abrechnung innerhalb des Bemessungszeitraums, das während dieser Zeit erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung und das sich daraus ergebende Bemessungsentgelt und der allgemeine oder erhöhte Leistungssatz.

Der Bemessungsrahmen für das Arbeitslosengeld beträgt im Normalfall ein Jahr und in besonderen Fällen zwei Jahre, wobei laut SGB III einige Zeiten nicht berücksichtigt werden, um den Bemessungszeitraum zu berechnen. Alle im Bemessungszeitraum erzielten Bruttoarbeitsentgelte werden bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Berechnung des Arbeitslosengeldes

Von dem so festgestellten Bemessungsentgelt werden pauschal 20 % für Sozialversicherung sowie Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen, um so das pauschalierte Leistungsentgelt in Euro pro Tag zu errechnen. Das pauschalierte Leistungsentgelt wird mit dem Leistungssatz multipliziert, also entweder mit 60 Prozent oder bei einem Arbeitslosen, der für ein Kind Kindergeld bezieht, mit 67 Prozent.

Das mit dieser Methode kalkulierte tägliche Arbeitslosengeld wird mit 32 multipliziert, um das Arbeitslosengeld pro vollem Kalendermonat zu erhalten, das in der Folge zur Monat zur Auszahlung kommt. Auf zahlreichen Webseiten finden sich Tools, unter anderem von der Bundesagentur für Arbeit, um das Arbeitslosengeld selber zu berechnen.

Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes

Für wie lange der Versicherungsträger, also die Bundesagentur für Arbeit, das Arbeitslosengeld zahlt, hängt davon ab, wie alt der Arbeitslose ist und für welche Dauer dieser in den letzten fünf Jahren in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt war. Die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten setzt ein Lebensalter von 58 Jahren und Versicherungspflichtverhältnisse von mindestens 48 Monaten voraus.

Für alle Anspruchsteller unter 50 Jahren oder mit weniger als 30 Monaten in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen beträgt die Höchstdauer für das Arbeitslosengeld zwölf Monate. Die kürzeste Dauer eines Anspruchs, nach Versicherungspflichtverhältnissen von zwölf Monaten, beträgt sechs Monate und erhöht sich alle zwei Monate um einen weiteren, bis zum Erreichen der Höchstdauer.

Ab dem 50. Lebensjahr beginnen andere Regeln, so kann insgesamt 15 Monate Arbeitslosengeld I beziehen, wer über fünfzig ist und Versicherungspflichtverhältnisse von mindestens zwölf Monaten belegen kann. Die Dauer des Bezugs steigert sich, bei mindestens 55-jährigen und Versicherungspflichtverhältnissen von mindestens 36 Monaten, auf 18 Monate.

Sperre des Arbeitslosengeldes

Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld 1 können ganz oder teilweise verloren gehen, sofern sich der eigentlich Leistungsberechtigte versicherungswidrig verhält, eine Urlaubsabgeltung erhält, andere Sozialleistungen bezieht oder eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) bekommt, nachdem er der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ohne die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestimmt hat.

Handelt ein Arbeitsloser versicherungswidrig, ruht dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit, falls er dafür keinen wichtigen Grund nachweisen kann, obschon dieser in seinem Einflussbereich liegt. Die Anspruchsdauer verkürzt sich dann um die Tage der Sperrzeit, bis zu einem Viertel der Anspruchsdauer. Versicherungswidrig verhält sich, wer

●    keine Eigenbemühungen nachweist,
●    seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte,
●    eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt, nicht antritt oder die Anbahnung des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert,
●    einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt,
●    durch eine verspätete Arbeitsuchendmeldung, seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist,
●    die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung, Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Trainingsmaßnahme verweigert, abbricht oder wegen seines Verhaltens von der Maßnahme ausgeschlossen wird.

Bekommt ein Arbeitsloser andere Sozialleistungen, wie Lohnersatzleistungen wegen Krankheit, oder ähnliche Zahlungen, wie Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld oder Krankengeld, eine volle, altersbedingte Erwerbsminderungsrente oder eine Berufsausbildungsbeihilfe, ruht dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Genauso ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit, in der der Arbeitslose Arbeits- oder Urlaubsentgelte erhält. Gleiches gilt für den Erhalt einer Entlassungsentschädigung, grundsätzlich wenn er einem Abfindungsvertrag zugestimmt hat, der ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers unterschrieben wurde. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I erlischt ganz, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen veranlasst hat.



Wissenswertes zum Arbeitslosengeld

Steuerliche Behandlung des Arbeitslosengeldes

Infolge des Progressionsvorbehaltes ist das Arbeitslosengeld, im Gegensatz zum Bürgergeld, in der Steuererklärung anzugeben, Trotzdem es selbst steuerfrei ist, ist es angebracht, das Arbeitslosengeld in der Steuererklärung immer anzugeben, schon um sicherzugehen, dass keine Nachzahlungen geleistet werden müssen. Sollte jemand unsicher sein, wie das Arbeitslosengeld I in der Steuererklärung anzugeben ist, kann er sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden.

Sozialversicherung bei Arbeitslosigkeit

Jeder Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld ist in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowie, unter bestimmten Umständen, ebenso in der Unfallversicherung pflichtversichert und die dabei anfallenden Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit.

Aufstockung des Arbeitslosengeldes

Es besteht die Möglichkeit, dass Menschen, die Arbeitslosengeld beziehen, ihre finanzielle Leistung durch die Aufstockung auf ihr vorheriges Nettoarbeitsentgelt erhöhen können, wenn sie in bestimmten Fällen besonderen Belastungen ausgesetzt sind, zum Beispiel durch hohe Krankheitskosten oder Unterhaltszahlungen. Der Bezug von Bürgergeld oder Wohngeld schließt dabei nicht aus, dass man Arbeitslosengeld erhält.

Um eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes zu erhalten, müssen Arbeitslose einen Antrag bei der Arbeitsagentur stellen und entsprechende Nachweise vorlegen. Die exakte Höhe der Aufstockung richtet sich nach dem zuvor erzielten Nettoarbeitsentgelt und den Belastungen, die während der Arbeitslosigkeit bestehen.

Arbeitslosengeld während der Existenzgründung

Unter gewissen Voraussetzungen besteht zum Arbeitslosengeld ein gleichzeitiger Anspruch auf die Förderung einer Selbstständigkeit und die Inanspruchnahme eines Gründungszuschusses zur Existenzgründung. Das bedeutet, wenn Arbeitslose eine Existenzgründung planen, bekommen sie für einen begrenzten Zeitraum Arbeitslosengeld, solange sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

Wichtig ist, es besteht auf diese Existenzförderung kein Rechtsanspruch, sondern sie wird nur gewährt, wenn die zugrunde liegende Geschäftsidee durch eine fachkundige Stelle geprüft wurde und die Agentur für Arbeit von den Erfolgsaussichten einer Selbstständigkeit überzeugt ist.


Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bei Weiterbildung

Befindet sich der Arbeitslose in einer von der Bundesagentur Arbeit geförderten Weiterbildung, erhält er Arbeitslosengeld I, das jedoch nur zur Hälfte auf die Bezugsdauer angerechnet wird. Wenn nur noch 30 Tage Anspruch auf das Arbeitslosengeld übrig sind, verkürzt sich der Anspruch bis zum Ende der Weiterbildung nicht mehr. Es ist entscheidend, dass sich Arbeitnehmer schon bei Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme über ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld I informieren, damit sie wissen, über welchen Zeitraum sie während der Weiterbildung über ein gesichertes Einkommen verfügen.

Hinzuverdienst zum Arbeitslosengeld

Einkünfte aus einer Nebentätigkeit von weniger als 15 Arbeitsstunden pro Woche sind bis zum Freibetrag von 165 Euro pro Monat nicht anzurechnen. Die Einnahmen aus der Weiterbildung werden bis zu einer Höhe von 400 Euro nicht angerechnet, das meint, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Ausbildung eine Vergütung von 600 Euro gewährt, wird davon ein Freibetrag von 400 Euro abgezogen und somit nur 200 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Arbeitslosengeld bei Auslandsaufenthalt

Das Arbeitslosengeld kann normalerweise nur mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bezogen werden. Die Ausnahme bilden grenznah wohnende Arbeitslose, sofern diese zuvor in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt waren. Indessen wird Arbeitslosengeld 1 auch im Ausland gezahlt, jedoch gibt es etliche Einschränkungen und Bedingungen, welche zu beachten sind. Zuerst muss der Arbeitslose das Arbeitslosengeld 1 bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, beispielsweise der Botschaft oder einem Konsulat, beantragen. Dafür werden einige Unterlagen benötigt, wie zum Beispiel ein aktueller Lebenslauf und Nachweise über den Verlust des Arbeitsplatzes.

Wichtig ist ebenfalls, dass der Antragsteller im Ausland nach einer neuen Beschäftigung sucht. Ein Nachweis darüber kann zum Beispiel durch die Anmeldung bei einer Arbeitsvermittlung oder durch die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen belegt werden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Bremen e.V.

Sie haben Fragen zum Arbeitslosengeld? Den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Bremen erreichen Sie unter der 0421-98962550 immer von montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr. Von ihm erhalten Sie auch Auskunft zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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