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Das Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis hat in der beruflichen Weiterentwicklung einen außergewöhnlich hohen Stellenwert.

Dem Arbeitszeugnis wohnt in der beruflichen Weiterentwicklung ein ungewöhnlich hoher Stellenwert inne. Sobald in der gegenwärtigen arbeitsrechtlichen Praxis über Arbeitszeugnisse geredet wird, geht es in den meisten Fällen um das qualifizierte Arbeitszeugnis beziehungsweise das damit nahezu gleiche Zwischenzeugnis, weil das einfache Arbeitszeugnis schlechthin zu wenige Informationen enthält, um den Informationsbedarf für eine Personalentscheidung zu decken.

Darum wird hier ausschließlich das qualifizierte Arbeitszeugnis, dessen Form und Inhalt, Formulierungen und "geheime" Codes, Schreiben eines Arbeitszeugnisses und Hilfe durch einen Generator, Ansprüche und deren Durchsetzung sowie die Noten des Arbeitszeugnisses und die mit ihm verbunden Fristen behandelt. Dazu erörtern wir die Handlungsoptionen und Perspektiven, gegen ein zu schlechtes Arbeitszeugnis vorzugehen.

Der Aufbau und Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

Ein vollumfängliches qualifiziertes Arbeitszeugnis ist, abhängig von der Betrachtungsweise, in sechs bis zehn Abschnitte beziehungsweise Bestandteile gegliedert. Der Abschnitt, in dem die Leistungen des Arbeitnehmers beschrieben werden, ist in viele Punkte untergliedert, welche jeweils für sich bewertet werden.

Im ersten Abschnitt werden der Name, das Geburtsdatum sowie der Geburtsort des Arbeitnehmers abgehandelt und, wenn dieser es will, auch dessen Eintrittsdatum in das Unternehmen sowie die Art der Beschäftigung. Im zweiten Abschnitt wird die Firma beschrieben und deutlich gemacht, welchen Bezug es zur Tätigkeit des beurteilten Arbeitnehmers gibt. Der dritte Abschnitt beschäftigt sich mit den Tätigkeiten des Arbeitnehmers und klärt auf, was seine Aufgaben waren und wo der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag.

Die Leistungsbeurteilung folgt im vierten Abschnitt, dieser ist noch einmal in eine Reihe von Punkten untergliedert. Einer dieser Punkte beschäftigt sich mit den Fähigkeiten des Arbeitnehmers, also seinem Können und Wissen. Um mehr über dessen Flexibilität und Souveränität zu hören, gibt es den Punkt Urteilsfähigkeit, Denkvermögen und Auffassungsgabe. Unter anderem wird der Punkt Ausdauer und Belastbarkeit bewertet und in einem anderen die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Mitarbeiters, also seine Einstellung zu Mehrarbeit, seine Arbeitsmoral sowie sein Engagement am Arbeitsplatz. Ein weiterer Punkt gibt Auskunft über dessen Zuverlässigkeit sowie Arbeitsweise und dieser wird ergänzt um den Punkt Arbeitsergebnisse. Ein zusätzlicher letzter Punkt, speziell für die Bewertung von Führungskräften, schätzt deren Kompetenzen ein. Dabei geht es unter anderem um die Fähigkeit, strategisch zu denken, die Durchsetzungsfähigkeit, das Verhandlungsgeschick und die Mitarbeiterführung.

Der fünfte Abschnitt enthält eine zusammenfassende Leistungsbeurteilung des Arbeitnehmers, die dort genannte Gesamtnote, sollte mit den im vierten Abschnitt gegebenen Einzelnoten korrelieren.


Nicht alles gehört in ein Arbeitszeugnis, auch keine geheimen Codes

Weil ein Arbeitszeugnis in erster Linie die charakteristischen Eigenschaften eines Arbeitnehmers mitteilen soll, die seine Persönlichkeit in geeigneter Weise beschreiben, gehören einmalige Ereignisse nicht hinein. Zahlreiche Sachverhalte dürfen gar nicht erwähnt werden, dazu zählen Gewerkschaftsmitgliedschaft, Abmahnungen, Betriebsratstätigkeit, Streik und Aussperrung, Gesundheitszustand, Schwerbehinderteneigenschaft, Nebentätigkeiten, Wettbewerbsverbote, Krankentage, Vorstrafen, Alkohol- und Drogenmissbrauch, Mutterschutz und Schwangerschaft, Privatangelegenheiten, Parteizugehörigkeit, Straftaten sowie religiöses Engagement.

Immer wenn ein Arbeitgeber versucht, die oben genannten Eigenschaften in versteckter Form im Zeugnis unterzubringen, verstößt er gegen die Gewerbeordnung.

Die formalen Anforderungen an ein Arbeitszeugnis

Abgesehen von den Selbstverständlichkeiten, wie Briefkopf mit Namen und Adresse des Ausstellers, die Unterschrift eines Berechtigten und dem Firmenstempel müssen noch etliche andere Kriterien für das Arbeitszeugnis erfüllt werden. Das Zeugnis muss in einer einheitlichen, üblichen Maschinenschrift auf qualitativ gutem und fleckenfreien Papier ausgedruckt werden und nachträgliche Durchstreichungen, Korrekturen und andere Änderungen sind unzulässig.



Die Formulierungen im qualifizierten Arbeitszeugnis

Generell muss jedes qualifizierte Arbeitszeugnis klar, wahr und vollständig sein, weil es sich schließlich um eine Urkunde des Personalwesens handelt.

Das Erstellen eines qualifizierten Arbeitszeugnisses findet dann aber auf dem schmalen Grat zwischen wahrheitsgemäßer und der auch vorgeschriebenen wohlwollenden Formulierung Um diese schwierige Aufgabe zu meistern, ist für den Verfasser des Arbeitszeugnisses umfangreiches aktuelles Wissen sowie viel Erfahrung unverzichtbar.

Ein richtig nützlicher Helfer beim Erstellen ist ein sogenannter Arbeitszeugnisgenerator, von denen sich etliche Versionen im Internet finden. Im Zeugnisgenerator müssen die Daten des zu Beurteilenden und des Arbeitgebers eingetragen werden, zudem werden in einer Eingabemaske alle wesentlichen Informationen abgefragt. Wenn alles eingetragen ist, dauert es nur einige Sekunden bis zur Ausgabe eines personalisierten Zeugnismusters. In einem letzten Schritt wird der Text individuell abgerundet sowie durch ein paar zusätzliche Hintergrundinformationen mit ausreichend Hintergrund versehen werden.

Fristen und Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis

Jeder Angestellte hat bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, das mehr als sechs Wochen andauerte, Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis von seinem Arbeitgeber, jedoch muss er diesen schriftlich Geltung verschaffen. Dieser muss spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Vertragsverhältnisses gestellt werden, weil dieser Anspruch andernfalls verloren geht.

Wenn der Anspruch geltend gemacht wurde, ist der Arbeitgeber in der Pflicht, das beantragte Arbeitszeugnis innerhalb von 14 Tagen bereitzustellen. Dann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Personalurkunde auf dem Postweg zukommen lassen und für den Fall, dass das nicht gelingt, muss er das Zeugnis mindestens drei Jahre aufbewahren, um es zur Abholung bereitzuhalten.

Wenn ein Betrieb die Erstellung eines Arbeitszeugnisses grundsätzlich oder innerhalb der vorgegebenen Frist, zuzüglich einer Woche, verweigert, muss ihn der Arbeitnehmer zunächst abmahnen. Wenn die Abmahnung nichts bewirkt, sollte der Arbeitnehmer ein Arbeitsgericht einschalten, das dafür sorgt, dass der Beschäftigte sein Arbeitszeugnis bekommt.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Bremen e.V.

Sie haben Fragen zu "Arbeitszeugnissen"? Den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Bremen erreichen Sie unter der 0421-98962550 immer von montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr. Von ihm erhalten Sie auch Auskunft zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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