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Die Abfindung

Für den Fall, dass sich ein Arbeitgeber von einem Mitarbeiter trennen möchte, kann er diesem eine Abfindung offerieren, um ihn für den Verlust des Arbeitsplatzes mit einer Einmalzahlung zu entschädigen.

Bei Themen mit Bezug auf die Abfindungszahlung kursieren viele unrichtige Informationen, sowohl auf Seiten der Arbeitnehmer als auch auf der Arbeitgeberseite. Aber vor allem sollten sich die Arbeitnehmer vorher genau überlegen, unter welchen Prämissen sie eine angebotene Abfindung schlussendlich annehmen, da sich die Zahlung auf die Steuer auswirken kann.

Der Anspruch auf eine Abfindung

Obgleich viele Arbeitnehmer es annehmen, existiert kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Aber obschon es keinen Rechtsanspruch gibt, werden von Arbeitgebern sehr oft Abfindungen an Arbeitnehmer gezahlt. Dies ist so, weil zwar kein Gesetz, aber Tarif- und Arbeitsverträge sowie Sozialpläne einen Abfindungsanspruch förmlich begründen können.

Die Abfindung bei einer Kündigung

In einer Reihe von Fällen bestehen im Zusammenhang mit einer Kündigung die Ansprüche auf eine Abfindung, normalerweise aufgrund vertraglicher Vereinbarungen. Auf Grund einer Kündigung haben Arbeitnehmer jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, vorzugsweise lassen sich Arbeitgeber auf die freiwillige Zahlung einer Abfindung ein, wenn der Gekündigte im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung

Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung ist die Zahlung einer Abfindung grundsätzlich keine zwingende Pflicht, solange die konkreten Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die hier aufgeführten Voraussetzungen müssen für eine Abfindung erfüllt sein: 

●    Das Unternehmen muss mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigen. 
●    Mit der Kündigung muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten mitteilen, dass er einen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. 
●    Es müssen die dringenden betrieblichen Erfordernisse für eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen. 
●    Der Arbeitnehmer muss seit sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sein. 

Werden diese Bedingungen jedoch erfüllt, ist der Arbeitgeber sogar in der gesetzlichen Pflicht, eine Abfindungszahlung zu leisten, und zwar in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr.


Die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag

Gleichfalls bei einem Aufhebungsvertrag gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, gleichwohl wird häufig eine bezahlt. Der simple Anlass, warum der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt – er entschädigt auf diese Weise den Arbeitnehmer für dessen Arbeitsplatzverlust und erkauft sich seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag. Wurde dieser unterzeichnet, wird der Unternehmer eine Reihe von Problemen los, denn von da an besteht kein Kündigungsschutz mehr, lästige Kündigungsfristen sind gegenstandslos und die bei einer Kündigung bestehenden Mitspracherechte des Betriebsrates sind so bedeutungslos, wie die Kosten sowie Risiken eines Kündigungsschutzprozesses.

Die Auswirkungen der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Da die Abfindungszahlung kein Arbeitsentgelt ist, darf es auch nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass bei jedem Aufhebungsvertrag, der ein früheres Ende des Arbeitsverhältnisses vorsieht, als es bei einer Kündigung möglich gewesen wäre, eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen kann.

Das Versteuerung der Abfindung

Abfindung in der Steuererklärung - Die steuerliche Veranlagung einer Abfindung

Abfindungen, die ehemalige Mitarbeiter nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes kriegen, müssen generell vollständig versteuert werden. Abfindungszahlungen unterliegen in voller Höhe der Lohnsteuerpflicht, gelten zufolge der Steuergesetze zu den außerordentlichen Einkünften und müssen auch dementsprechend in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.



Abfindung steuerfrei - Wie geht das?

Die früher geltende Steuerbefreiung für die Abfindungszahlung wurde schon vor langer Zeit abgeschafft, seitdem unterliegt diese der Lohnsteuerpflicht und die steuerfreie Abfindung existiert nicht mehr. Jedoch gibt es unter entsprechenden Umständen eine Möglichkeit, die anfallende Steuerlast zu reduzieren, indem die sogenannte Fünftelregelung angewendet wird.

Auszahlung der Abfindung mit dem Gehalt und die Voraussetzungen für die Fünftelregelung

Durch die Fünftelregelung wird einmal die Steuer nur auf das Einkommen sowie ein anderes Mal auf das Einkommen, zusammen mit einem Fünftel der Abfindung, berechnet. Die Differenz der beiden Beträge multipliziert man mit fünf und für Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen und darunter vermindert sich die dadurch zu zahlende Steuer erheblich. Den Angestellten mit hohem Einkommen, die ohnehin den Spitzensteuersatz auf ihr Einkommen zahlen, nützt diese Fünftelregelung nichts. Solche Spitzenverdiener können lediglich probieren, die Abfindungszahlung auf das Folgejahr zu verlagern.

Die Höhe der Abfindung

Einige sehr häufig gestellte Fragen lauten: Wie hoch ist die Abfindung bei einer Kündigung? Wie hoch ist die Abfindung? Wie hoch ist die maximale Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag? Die schlichte Antwort auf diese und ähnliche Fragen lautet: Die Höhe der Abfindung hängt am Ende vom Verhandlungsgeschick der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ab.

Die Berechnung der Höhe einer Regelabfindung

Die Formel zum Berechnen der Abfindung gibt es eigentlich nicht, da es zu viele zusätzliche Faktoren gibt, die teilweise auch noch branchenabhängig sind. Es gibt aber eine sogenannte Regelabfindung, die eine Abfindungszahlung von 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr angibt. Ausgehend von einem Bruttomonatsgehalt von 3.700 Euro, ergeben sich folgende Abfindungshöhen: 

●    Abfindung nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 3700 bis 7400 Euro 
●    Abfindung nach 4 Jahren Betriebszugehörigkeit 7400 bis 14800 Euro 
●    Abfindung nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 18500 bis 37000 Euro 
●    Abfindung nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 37000 bis 74000 Euro 
●    Abfindung nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit 46250 bis 92500 Euro 
●    Abfindung nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit 55500 bis 111000 Euro


Vorsicht vor dem falschen Spiel so mancher Arbeitgeber

Schon anhand der oben gezeigten Berechnungsbeispiele wird schnell klar, dass es sich gerade bei langjährig Beschäftigten um sehr viel Geld handeln kann. Dadurch wird es nachvollziehbar, dass die Arbeitgeber sehr viel Energie in die Reduzierung der Abfindungshöhe investieren. Zum Beispiel wird gerne versucht die Vergütung von Überstunden, gezahlte Urlaubsentgelte und gewährte Gratifikationen und Prämien von der Regelabfindung abzuziehen oder die Höhe der zu zahlenden Abfindung zu ihren Gunsten zu verändern, indem sie eine falsche Kündigungsfrist angeben.

Mögliche Höhe einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung

Wie weiter oben schon bemerkt wurde, ist bei einer betriebsbedingten Kündigungen unter entsprechenden Voraussetzungen die Zahlung einer Abfindung gesetzlich verpflichtend. Doch die dann zu zahlende Regelabfindung muss nicht alles sein, denn es kommt noch auf andere Faktoren an, beispielsweise wie hoch das tatsächliche Kündigungsinteresse des Arbeitgebers ist, wie gut kann er die betriebsbedingte Kündigung begründen und wie stehen seine Aussichten, eine etwaige Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen ihn zu verlieren.

Auch weil es an dieser Stelle zuweilen um außergewöhnlich viel Geld geht, raten wir jedem betroffenen Beschäftigten, sich professioneller Unterstützung zu bedienen, um bei den oft komplizierten Verhandlungen nicht über den Tisch gezogen zu werden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Bremen e.V.

Sie haben Fragen zu "Abfindung"? Den Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Bremen erreichen Sie unter der 0421-98962550 immer von montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr. Von ihm erhalten Sie auch Auskunft zu allen anderen arbeitsrechtlichen Themen.


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